Urheberrechtsgesetz:
Michael Grinnus ist als Designer, Illustrator und Künstler Urheber von schutzwürdigen Werken
und langjähriges Mitglied in der Künstlersozialkasse.
Auf dieser Seite finden Sie Infos und Links zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
der Bundesrepublik Deutschland vom 09.09.1965 (Letzte Aktualisierung vom 1.9.2017)
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Das vollständige Gesetz gibt es als Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de zum
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Es folgt eine von mir auf die Wesentlichen Infos gekürzte Versiont / ohne Gewähr:
1. URHEBERRECHTSSCHUTZ
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Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe
dieses Gesetzes. (§ 1)
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. (§ 1)
Urheber ist der Schöpfer des Werkes. (§ 7)
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in
der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des
Werkes. (§ 11)
Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. (§ 6)
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. (Veröffentlichungsrecht § 12 )
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des
bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. (§ 2)
Handelt es sich um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, (…etc.)
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten,
die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. (§ 14)
Dauer des Urheberrechts (§ 64)
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des
längstlebenden Miturhebers.
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2. EINRÄUMUNG VON NUTZUNGSRECHTEN. (§ 31)
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Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu
nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich,
zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine
Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen
auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die
Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt.
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet,
so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten
es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein
einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und
welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob
vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (§ 16)
Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu
verpflichtet, bedarf der Schriftform.
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3. ANGEMESSENE VERGÜTUNG. (§ 32)
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Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung
Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. (§ 36)
Dazu werden von Vereinigungen von Urhebern (z.B. Illustratorenverbänden) mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsam erstellte Vergütungsregeln hinzugezogen. Die Regeln sollen die Umstände der Nutzungsbereiche berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter, sowie dem entsprechen, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner
die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die
angemessene Vergütung gewährt wird.
Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers führt, kann der Vertragspartner sich nicht berufen.
Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers
von angemessenen gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, muß der Vertrag muß geändert werden!
Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die in einem auffälligen Missverhältnis
zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben
oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine
neue spätere Art der Werknutzung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch
unbekannt war.
Der Urheber selber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
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ANSPRUCH AUF AUSKUNFT
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Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem
Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus
gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen.
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Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35)
Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung
des Urhebers einräumen.
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Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder
Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. (§ 39 UrhG)
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Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40)
Hat der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, ist er
gleichwohl berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten.
Für die verbleibende Dauer der Einräumung besteht das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfaches Nutzungsrecht fort. Die Frist beginnt mit der Einräumung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird,
mit der Ablieferung.
Frühestens fünf Jahre nach dem genannten Zeitpunkt können die Vertragspartner die
Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken.
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Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41)
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und
werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht
zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts
überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des
Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei
einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich
oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
Das Urheberrecht ist vererblich. (§ 28)
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen
oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. (§ 29)
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+++Abschnitt 7
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Rechtsverletzungen / Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97)
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,
kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung
erstmalig droht. (…)
Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der
Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann
auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner und ausübende Künstler können auch wegen des
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der
Billigkeit entspricht.
Abmahnung
Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen
und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
aufzuschlüsseln und 4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben,
inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung
hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen
beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf
Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn
der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz
geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet,
und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch
nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen
Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die
Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden
zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende
Ersatzansprüche bleiben unberührt.
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§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,
kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig
hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch
genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen
anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann
von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung
bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch
genommen werden.
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die
Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die
Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall
unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu
berücksichtigen.
(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und
Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.
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§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes
Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den
Inhaber des Unternehmens.
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§ 100 Entschädigung
Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97
und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig
großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist
der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre.
Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als
erteilt.
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§ 101 Anspruch auf Auskunft
Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen
werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der
Schwere der Rechtsverletzung ergeben. (…)
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§ 102 Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz
geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas
erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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